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CVP Risch-Rotkreuz
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CVP Risch-Rotkreuz
 

Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei Risch-Rotkreuz
vom 23. April 1999

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Wo diese Statuten für Personen und Funktionsinhaber männliche bzw.
weibliche Bezeichnungen verwenden, gelten diese für beide Geschlechter, sofern sich aus dem Sinn einer Bestimmung nicht etwas anderes ergibt.

A)

Art. 1 Name und Zweck

(1) Unter dem Namen "Christlichdemokratische Volkspartei Risch-
Rotkreuz" (CVP Risch-Rotkreuz) besteht in der Gemeinde Risch eine
Ortspartei im Sinne der Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei des Kantons Zug.

(2) Sie verfolgt grundsätzlich die gleichen Ziele wie die gesamtschweizerische und kantonale CVP und ist bestrebt, insbesondere auf Gemeindeebene das öffentliche Leben nach deren Grundsätzen und Aktionsprogramme mitzugestalten.

Art. 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der CVP Risch-Rotkreuz können in der Gemeinde wohnhafte
Schweizerbürger werden, die deren Ziele zu fördern bereit sind.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Bezahlung des
Mitgliederbeitrages, durch den Beitritt zu einer Vereinigung gernäss Art. 3 oder durch eine schriftliche Erklärung.

(3) Personen, welche die Mitgliedschaft der CVP Risch-Rotkreuz nicht
erwerben, aber an der Parteiarbeit teilnehmen wollen, sind Sympathisanten. Ihnen stehen dieselben Rechte zu wie den Mitgliedern, ausgenommen die Mitwirkung bei Regelung von parteiinternen Fragen.

Art. 3 Vereinigungen

(1) Innerhalb der Ortspartei können sogenannte Vereinigungen im Sinne
von Art. 14 der Kantonalstatuten gebildet werden.

(2) Bei entsprechendem Leistungsnachweis kann der Parteivorstand
finanzielle Beihilfe gewähren.

 

B)

Art. 4 Gliederung

(1) Die Organe der CVP Risch-Rotkreuz sind:

  1. die Parteiversammlung

  2. der Parteiausschuss

  3. der Parteivorstand

  4. die Revisoren

(2) Bei der Bestellung der Organe ist so gut als möglich Rücksicht zu
nehmen auf angemessene Vertretung der Quartiere, Altersstufen und
Geschlechter sowie der soziologischen Gliederungen.

Art. 5 Parteiversammlung

(1) Die Parteiversammlung ist das oberste Organ und setzt sich aus den
Parteimi tgliedern zusammen.

(2) Der Parteiversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl des Parteivorstandes, des Parteipräsidenten und der Rechnungsrevisoren.

  2. Bestimmung der Wahlkandidaten in die Behörden.

  3. Stellungnahme zu Wahlen und Abstimmungen.

  4. Festlegung des Mitgliederbeitrages

  5. Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes.

  6. Genehmigung der Jahresrechnung.

  7. Genehmigung von Aktionsprogrammen.

  8. Aenderung der Statuten.

(3) Zur Erledigung der internen Geschäfte ist jeweils in der ersten
Jahreshälfte eine Parteiversammlung wenigstens einmal jährlich als
Generalversammlung durchzuführen. Im übrigen wird die Parteiversammlung durch den Vorstand oder auf Verlangen von wenigstens 25 Parteimitgliedern einberufen.

Art. 6 Parteiausschuss

(1) Der Parteiausschuss ist das verbindende Organ zwischen Vorstand und Versammlung der Ortspartei.

(2) Dem Parteiauschuss gehören von Amtes wegen an: Die Mitglieder des Parteivorstandes sowie die der Partei angehörigen Mitglieder des Kantonsund des Gemeinderates sowie mindestens je ein Mitglied des Bürger-, des Kirchenrates und der gemeindlichen Kommissionen mit CVP-Vertretung.

(3) Mitglieder des Parteiausschusses, die an drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen ohne Entschuldigung fehlen, verlieren ihr Mandat.

(4) Der Parteiausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeitung von Anträgen aller Art zuhanden der Parteiversammlung.

  2. Beschaffung der notwendigen Geldmittel.

  3. Personalpolitik -suchen von geeigneten Personen für ein
    politisches Mandat oder ein Mandat innerhalb der Ortspartei.

  4. Behandlung weiterer von der Parteiversammlung oder vom
    Vorstand zugewiesener Geschäfte.

Art. 7 Parteivorstand

(1) Der Parteivorstand leitet und führt die Geschäfte der CVP Risch-
Rotkreuz. Er setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Er kann unterteilt werden in zwei Gruppen:

  1. Strategische Gruppe

  2. Administration / Sekretariat

(2) Die strategische Gruppe setzt sich zusammen aus max. 5 Mitgliedern und mind. einem CVP-Mitglied des Gemeinderates Risch.

(3) Die Gruppe Administration / Sekretariat setzt sich aus max. 4 Mitgliedern zusammen.

(4) Ein Vorstandsmitglied kann sowohl in der strategischen als auch in
der Gruppe Administration/Sekretariat Einsitz nehmen.

(5) Der Parteipräsident leitet die Parteiversammlungen sowie die
Sitzungen des Parteiausschusses und des Vorstandes.

(6) Die Aufgaben werden wie folgt aufgeteilt:

a) Vorstand

  1. Erledigung der laufenden Geschäfte.

  2. Einberufung von Sitzungen und Versammlungen der verschiedenen Parteiorgane und Vorbereitung der zu behandelnden
    Geschäfte.

  3. Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sowie
    Veranstaltungen über politische und allgemein interessierende Fragen.

  4. Stellungnahme zu Vorlagen in eigener und vertretbarer
    Kompetenz.

  5. Erledigung kurzfristig zu entscheidender Angelegenheiten.

  6. Verwaltung der notwendigen Geldmittel.

  7. Bestellung von MandatsträgerInnen für die gemeindlichen
    Kommissionen.

  8. Wahl der Mitglieder des Parteiausschusses und der kantonalen Delegierten.

  9. Vertretung der Partei nach aussen.

b) Strategische Gruppe

Legt Richtlinien und Vorgehen der CVP Risch-Rotkreuz im politischen Tagesgeschäft fest.

c) Administration / Sekretariat

  1. Führt die Administration und Verwaltung der CVP Risch-
    Rotkreuz.

  2. Bereitet in Zusammenarbeit mit dem Parteiausschuss Anlässe
    und Veranstaltungen aller Art vor.

Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen oder denjenigen des Ausschusses weitere Personen als Berater beizuziehen. Im weiteren kann er auch spezielle Arbeitsgruppen für verschiedene Aufgaben bestellen (z.B. Wahl- oder Abstimmungsvorbereitungen, Veranstaltungen, usw.).

(7) Bei vakantem Parteivorsitz (Präsident) kann sich der Parteivorstand
intern selber organisieren. Es besteht die Möglichkeit, ein Co-Präsidium
(zwei Personen) zu schaffen.

Art. 8 Revisoren

Zwei Rechnungsrevisoren überprüfen alljährlich die vom Kassier auf
Jahresende abzuschliessende Rechnung und erstatten darüber zuhanden der Parteiversammlung Bericht.

 

C) Schlussbestimmungen

Art. 9 Amtsdauer

(1) Die Mitglieder sämtlicher Parteiorgane werden jeweils im ersten
Halbjahr der Legislaturperiode auf eine Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie
sind für eine zweite und dritte Amtsdauer wiederwählbar. Die Wahl für
eine vierte Amtsdauer kann vom zuständigen Wahlorgan mit
Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

(2) Für Abberufungen ist eine Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden des
zuständigen Wahlorgans erforderlich.

(3) Die Mitglieder sämtlicher Parteiorgane können aus wichtigen Gründen

Art. 10 Finanzen

(1) Zur Deckung der Kosten besteht eine Parteikasse. Sie wird durch
Beiträge von Parteimitgliedern \md Gönnern geäufnet.

(2) Den Einzugsmodus regelt der Parteivorstand

Art.11 Statuten

(1) Für Belange, die in diesen Statuten nicht geregelt sind, gelten
sinngernäss die Bestimmungen der Kantonalstatuten.

(2) Eine Revision dieser Statuten kann von der Parteiversammlung mit
Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

(3) Diese Statuten sind von der Parteiversammlung am 23. April 1999
beschlossen worden. Die Statuten vom 22. Oktober 1971 sind damit
aufgehoben. Die neuen Statuten treten mit der Genehmigung durch den
Zentralvorstand sofort in Kraft.

 

Risch-Rotkreuz, den 23. April 1999

Christlichdemokratische Volkspartei Risch-Rotkreuz

Der Präsident: Jacques Clerc
Sekretariat: Lisa Hertig

 

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